Silvester nach
Vorschrift? Aber sicher!
Die alljährliche Silvesterfreude wird immer wieder getrübt durch Unfälle und Brände, die durch den unsachgemäßen und teilweise fahrlässigen Umgang mit
Feuerwerkskörpern verursacht werden.
Auch in diesem Jahr gelten, neben dem Gebrauch des gesunden Menschenverstandes, die gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk, die im Sprengstoffgesetz (Gesetz über
explosionsgefährliche Stoffe, SprengG) und in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) festgelegt sind.
Demnach besteht insbesondere ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von:
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Kirchen
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Krankenhäusern
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Kinder- und Altersheimen und
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Reet- und Fachwerkhäusern
Das Abbrennen von Feuerwerk durch jedermann an Silvester und Neujahr ist eine Ausnahmeregelung. Außerhalb
dieser Zeit muss mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden eingeholt werden.
Viele Gemeinden schränken durch Ortssatzung das Abbrennen von Feuerwerk am Jahreswechsel weiter ein auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Daneben gibt es vollständige Verbote für
"Privatfeuerwerk" für Bereiche mit großen Menschenansammlungen (z. B. in Berlin rund um das Brandenburger Tor).
Die gesetzlichen Regelungen im Detail: Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über
explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.
Seit Jahrzehnten besteht in der 1. SprengV ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Dieses Verbot gilt
ganzjährig und für alle Kategorien von Feuerwerksartikeln. Seit dem 1. Oktober 2009 ist - auf Wunsch der Länder - gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV auch das
Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Die Regelung ist unmittelbar geltendes Recht.
Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Ob ein Abbrennort in "unmittelbarer Nähe" eines der vorgenannten geschützten Objekte ist, muss anhand der örtlichen Gegebenheiten
festgestellt werden.
Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher "Feuerwerksspielzeug") dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1.
Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein
sog. Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf generell nur von besonders qualifizierten Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein abgebrannt werden.
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist
als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren erkannt werden.
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Datum 28.12.2010 Quelle: BMI/Hans-Joachim M. Rickel
Gesetzliche Bestimmungen
Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern
Achtung: Trotz Wegfall der europ. Binnengesetze dürfen in Deutschland nur BAM-zugelassene Feuerwerkskörper (außer Klasse IV) an den Endverbraucher zur Verwendung
abgegeben werden. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von 50.000,- Euro belegt werden.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Anfrage bei dem örtlich zuständigen
Gewerbeaufsichtsamt/Staatl. Amt für Arbeitsschutz. Unverbindliche, auszugsweise Wiedergabe der wichtigsten Punkte des Sprengstoffgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen sowie der
Beförderungsbestimmungen, die in Deutschland gelten.
Klasseneinteilung und Kennzeichnung
Klasse I: "Kleinstfeuerwerk"
Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen das ganze Jahr über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden. Die EN 71, verbietet die Abgabe von Amorces an Kinder unter 3 Jahren! Wir empfehlen
die Abgabe jedoch nur an Kinder, die des Lesens fähig sind, damit die aufgedruckten Hinweise beachtet werden. Aus diesem Grunde tragen anzündbare
Feuerwerkskörper der Klasse I folgenden Hinweis: "Abgabeempfehlung: ab 12 Jahre, Kinder unter 2 Jahren ist die Verwendung nur unter Ausicht von Erwachsenen erlaubt. Um Gefährdungen zu vermeiden,
ist die Verwendung nur gemäß Gebrauchsanweisung erlaubt." Der Vertrieb ist auch asußerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt.
Klasse II: "Kleinfeuerwerk"
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01. - 28.12. dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass dieser
eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorlegt. Ist der 28.12. ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, endet das Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse
II dürfen nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden. Die Verwendung von Gegenständen der Klasse II ist auf den 31. Dezember und den 01. Januar beschränkt. Bitte beachten Sie auch eventuelle
regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen. Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei gibt Ihnen Auskunft. Über die z.Zt. gültigen Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II außerhalb des Silvester- und Neujahrstage inforrmieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Klasse IV: "Großfeuerwerk"
Feuerwerkskörper der Klasse IV dürfen nur gegen Vorlage eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG in Verbindung mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprenG abgegeben werden.
Klasse T: "Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke"
Feuerwerkskörper der Klasse T1 dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Bei bestimmten Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im
gewerblichen Bereich erforderlich. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung! Für Feuerwerkskörper der Klasse T2 gilt das gleiche, wie für Klasse IV.
Aufbewahrung
Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungsverpackung aufbewaher werden. Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper, mit
Ausnahme von Knallbonbons, dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht in Verkaufsräumen für von der BAM geprüfte
Verpackungen. Die Prüfnummer und der Hinweis, daß das Zurschaustellen unbedenklich ist, sind aufgedruckt.
Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, daß Ihre Temperatur 75° C nicht überschreiten kann. Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen sind verboten.
Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.
Höchstmengen (Bruttogewicht) für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern der Klasse I, II und T1. Feuerwerkskörper der Klasse I, II und T1 gehören, versandmäßig verpackt, zu den
Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Verkaufsraum:
max. 100 kg in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen (siehe Hinweise auf der Packung) oder max. 20 kg "lose" Ware und 80 kg in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Nebenraum:
max. 300 kg in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max. 60 kg "lose" Ware und 240 kg in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Der Nebenraum darf nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Lagerraum:
max. 1.000 kg in von der BAM geprüften Endverbraucherverpackungen oder max. 200 kg "lose" Ware und 800 kg in geprüften Endverbraucherverpackungen.
Knallbonbons und Knallerbsen unterliegen keinen Mengenbegrenzungen! Als Lagerraum geeignet ist ein unbewohntes Nebengebäude oder ein Raum eines ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes oder
ein Baustellwagen, Schranklager, Container usw. Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten!
Größere Lager, in denen mhr als 1.000 kg aufbewahrt werden sollen, müssen durch die örtlich zuständige Behörde genehmigt werden. Angaben und Hilfestellung bieten wir auf Anfrage an. Das
Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet. Über die Lagerbedingungen und -mengen für Feuerwerkskörper der Klasse IV informieren wir Sie gern auf Anfrage: Bauliche Anforderugen der
Lager siehe "2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5.9.89", zu beziehen bei der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 1320 in 53003 Bonn.
Beförderung:
Pyrotechnische Gegenstände sind nicht zum Postversand zugelassen. Für den Bahntransport gelten die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE), für den
Straßentransport die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Stra0e (GGVS) und der Anlagen A unf B des ADR. Beim LKW-Transport von Packstücken, die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein
Beifahrer notwendig. Dieselbetriebene LKW dürfen Feuerwerkskörper der UN No. 0336 (1.4G) bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von 3.000 kg (4.000 kg Nettoexplosivmasse für Beförderungseinheiten
mit Anhänger) befördern. (ADR Teil 3.3 Sondervorschrift SV651).
Auf einem LKW des Typs EX/II dürfen Gegenstände der Gefahrengruppe 1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (entspricht ca. 60t brutto) befördert werden.
Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrengrupe 1.4S transportiert, ist die Lademenge unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die
Fahrzeuge und deren Ausrüstung (Feuerlöscher, Beleuchtungsgeräte und Begleitpapiere sind jedoch immer mitzuführen!), die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der Fahrzeugführer und die
Unfallmerkblätter.
Werden Güter der Gefahrengruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, bleiben die Güter der Gruppe 1.4S unberücksichtigt. Für die Erfüllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der
Gruppe 1.4G relevant. Die Anforderungen an das Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und das Mitführen von Unfallmerkblättern und ADR-Führerschein gelten ab einer Nettoexplosivmasse von 300 kg der
Gruppe 1.4G.
Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen mit den Buchstabe "y" oder "x" in der Prüf-Nr. verwendet werden.
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